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AML (Anti Money Laundering)

Lexikon · Regulierung · Stand: 2026-09-26 · Redaktion

Kurzdefinition

AML umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zahlungsverkehr.

Ausführliche Erklärung

AML, Anti Money Laundering, bezeichnet die Gesamtheit der gesetzlichen Vorgaben und internen Maßnahmen, mit denen Finanzinstitute und Zahlungsdienstleister verhindern sollen, dass ihre Dienste zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. In der EU bilden mehrere Geldwäscherichtlinien die rechtliche Grundlage, in Deutschland umgesetzt vor allem durch das Geldwäschegesetz, dessen Einhaltung von der BaFin bei Banken und Zahlungsdienstleistern überwacht wird.
AML-Maßnahmen bauen eng auf KYC auf: Erst die Identifizierung des Kunden ermöglicht eine sinnvolle Überwachung seiner Transaktionen. Zu den zentralen AML-Pflichten gehören die laufende Transaktionsüberwachung auf ungewöhnliche Muster wie plötzliche Großbeträge, häufige Bargeldtransaktionen oder Zahlungen in Hochrisikoländer, die Meldung verdächtiger Transaktionen an die Financial Intelligence Unit, sowie die interne Dokumentation und Schulung von Mitarbeitenden zur Erkennung von Geldwäscheindikatoren. Verstöße gegen AML-Pflichten können für Institute empfindliche Bußgelder und im Extremfall den Entzug der BaFin-Erlaubnis zur Folge haben.
Für den alltäglichen Zahlungsverkehr bedeutet AML, dass größere oder ungewöhnliche Transaktionen von Banken und Zahlungsdienstleistern genauer geprüft und im Zweifel nachgefragt oder verzögert werden können, was für Kunden gelegentlich zu zusätzlichen Rückfragen bei ansonsten legitimen Zahlungen führt.

Beispiel

So sieht das in der Praxis aus

Ein Zahlungsdienstleister bemerkt, dass auf einem Kundenkonto innerhalb kurzer Zeit mehrere hohe Beträge aus unterschiedlichen Ländern eingehen und unmittelbar wieder in bar abgehoben werden. Dieses Muster entspricht typischen AML-Warnsignalen. Das Institut meldet die Transaktionen als verdächtig an die zuständige Meldestelle und friert das Konto vorläufig ein, bis der Sachverhalt geklärt ist.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-09-26

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